Pflegebedürftige, die keine Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes, sondern ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsbetrag, der für ambulante Pflegesachleistungen durch Pflegedienste vorgesehen ist, allein für die Inanspruchnahme von Leistungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag verwendet wird (im Rahmen des Umwandlungsanspruchs).
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können halbjährlich einmal einen solchen Beratungsbesuch abrufen, wenn sie dies wünschen. Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten
Pflegedienst beziehen, können ebenfalls halbjährlich einmal einen solchen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
Der Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich
Pflegenden.
Die Dauer eines Beratungsbesuchs beträgt in der Regel ca. 30 Minuten.
Als anerkannte neutrale Beratungsstelle bin ich zur Durchführung der Beratung nach § 37 Abs. 3 berechtigt. Der Beratungsbesuch wird bei gesetzlich Versicherten direkt mit der Pflegekasse
abgerechnet. Privatversicherte erhalten von mir eine Rechnung, welche von Pflegeversicherung nach Einreichung erstattet werden.
Sparen Sie wertvolle Zeit und erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden einen Termin nach Absprache.
Keine Frist mehr vergessen. Auf Wunsch vereinbare ich mit Ihnen direkt den nächsten Termin, so dass die Frist zukünftig sicher eingehalten werden kann.
Mir ist es wichtig, mich bei Beratungsterminen voll und ganz um meine Klienten zu kümmern. So habe ich oftmals nicht die Möglichkeit ans Telefon zu gehen. Nehmen Sie bitte über mein Kontaktformular oder per E-Mail mit mir Kontakt auf. Ich werde Ihnen schnellstmöglich antworten.